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AGB

  1. Allgemeines

1.1 Die Franz & Wach Personalservice GmbH (nachfolgend: F&W) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Arbeitnehmervermittlung (Personalvermittlung).
1.2 Im Bereich Arbeitnehmerüberlassung wurde F&W die unbefristete Erlaubnis nach § 1 AÜG durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

  1. Auftragsbedingungen/Auftragsbegründung

2.1 Auftragsbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung

Für jeden Auftrag des Kunden im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung/Verleihung ist nach § 12 AÜG ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kunden und F&W abzuschließen.

Zusatzvereinbarungen oder Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen.

2.2 Auftragsbedingungen der Personalvermittlung

Im Bereich der Personalvermittlung kommt ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und F&W durch folgende alternativ zueinander stehenden Handlungen zustande:

a) Abschluss eines Vermittlungsvertrages

Der Vermittlungsauftrag wird ausdrücklich oder konkludent vom Kunden erteilt und es kommt ein Vermittlungsvertrag zustande. Dieser ist schriftlich abzuschließen, wobei auch der Abschluss im Wege einer E-Mail oder einer Faxübermittlung bzw. im Sinne einer textlichen Mitteilung der Schriftform genügt.

b) Übernahme aus der Überlassung

Eine Übernahme von Leiharbeitnehmern von F&W durch den Kunden innerhalb der ersten zwölf Monate der Überlassung ist nicht ausgeschlossen und gilt als Vermittlung durch Übernahme aus der Überlassung. Das Vermittlungsgeschäft entsteht, wenn die jeder Übernahme zugrunde liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen F&W und dem zu übernehmenden Arbeitnehmer durch den Kunden veranlasst/verursacht oder in sonstiger Weise initiiert wurde, z. B. durch unverbindliche Angebote an den zu übernehmenden Mitarbeiter, Ausschreibung der Stelle des zu Übernehmenden oder aktives Abwerben aus dem Arbeitsverhältnis mit F&W.

c) Übernahme nach Beendigung

Soweit der Kunde einen Mitarbeiter von F&W übernimmt, der vorher bei ihm im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung entliehen wurde, entsteht diesbezüglich ein Vermittlungsgeschäft, wenn die Übernahme innerhalb der ersten sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen F&W und dem zu übernehmenden Arbeitnehmer erfolgt, auch wenn der Kunde die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht i.S.d. b) veranlasst/verursacht oder in sonstiger Weise initiiert hat.

d) Anstellung von Bewerbern

Verlangt der Kunde Profile von Mitarbeitern bzw. von Bewerbern, die im Pool von F&W vorhanden sind, entsteht das Vermittlungsverhältnis dann, wenn der Kunde den jeweiligen Bewerber innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Bewerberprofile in ein Dienst-, Arbeits- oder Werkvertragsverhältnis übernimmt.

e) Zeitpunkt des Zustandekommens des Vermittlungsgeschäfts

Der Kunde wird ausdrücklich auf den maßgebenden Zeitpunkt des Zustandekommens des Vermittlungsgeschäfts wie folgt hingewiesen:

im Falle von Buchstabe a) ab Auftragserteilung;
im Falle von Buchstaben b), c) und d) ab Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem über- nommenen/angestellten Arbeitnehmer/Bewer- ber bzw. ab Beginn der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber (Kunden), wobei die früher beginnende Frist maßgeblich ist. In diesen Fällen (von Buchstaben b), c) und d) entsteht das Vermittlungsverhältnis bei entsprechender Handlung des Kunden, wenn er sich nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen gegen das Vermittlungsgeschäfts äußert und von den Handlungen nach Buchstaben b), c) und d) absieht bzw. diese beendet/ die davon betroffenen Vertragsverhältnisse mit den übernommenen Arbeit- nehmern oder Bewerbern auflöst.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung

Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätze gelten zzgl. Zuschläge und gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei Änderung der für F&W geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen, erhöht sich/ändert sich der Verrechnungssatz jeweils ab Wirkung der Änderung. Zusatzkosten, die aufgrund einer tariflichen Bestimmung entstehen, werden zzgl. der üblichen Kosten als Kalkulationsaufschlag an den Kunden weiterberechnet. Zeiten für Rufbereitschaften und Reisezeiten der Leiharbeitnehmer werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten (Arbeitszeit, Ruhezeit, Pausenzeit, Sonn- und Feiertagsarbeit).

Zuschläge auf den Stundenverrechnungssatz werden wie folgt berechnet:

Ab der 41. Wochenstunde 25 % Aufschlag
Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr) 25 % Aufschlag
Samstagsarbeit 50 % Aufschlag
Sonntagsarbeit 100 % Aufschlag
Feiertagsarbeit 125 % Aufschlag
Erfahrungszuschlag 1,5 % Aufschlag nach Ablauf von 9 Kalendermonaten sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt.
Erfahrungszuschlag 3,0 % Aufschlag nach Ablauf von 12 Kalendermonaten sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt.
Mindestbranchenzuschlag 1,5 % sofern die Geltendmachung der Deckelung dazu führen würde, dass nach der 6. Einsatzwoche überhaupt kein Branchenzuschlag mehr gezahlt wird. Diese Regelung ist für Überlassungen relevant, bei denen das laufende Entgelt des Zeitarbeitnehmers bereits höher ist als die (un-)gedeckelte Vergütung eines vergleichbaren Stammbeschäftigten des Kunden.
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, rein netto.

Wird der Rechnungsbetrag nicht bei Fälligkeit vom Kunden gezahlt, ist F&W berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzu zu verlangen.

Darüber hinaus entstehen Mahnkosten in Höhe von 10,00 € pro Mahnung, wenn der Kunde nach einer ersten Erinnerung nicht zahlt und eine zweite bzw. dritte Erinnerung erforderlich wird. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass er die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt es zudem vorbehalten, nachzuweisen, dass F&W im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Weitere Kosten, insbesondere Fahrtkosten oder Kosten für Zusatzarbeiten unterliegen stets einer gesonderten Vereinbarung.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen für die Arbeitnehmervermittlung

Die Preise bei einer Vermittlung nach Ziffer 2 a) dieser AGB bestimmen sich nach individueller Vereinbarung zwischen F&W und dem Kunden. Hierzu gilt Ziff. 2 e) sinngemäß.

Die Preise bei einer Vermittlung nach Ziffer 2 b), c) und d) richten sich nach folgender Regelung:

Der Honoraranspruch entspricht 25 % der Jahresbruttovergütung zuzüglich Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Provisionen), die zwischen dem Kunden und dem übernommenen Arbeitnehmer/Bewerber vereinbart wurde, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Honorar verringert sich anteilig um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung beim Kunden im Einsatz war. Der Kunde verpflichtet sich, F&W die für die Berechnung des Honorars nötigen Informationen vollumfänglich schriftlich zukommen zu lassen. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Einstellung/Übernahme erfolgt, ist F&W berechtigt, entsprechend den obigen Bestimmungen ein Honorar auf Basis einer vergleichbaren tariflichen Jahresbruttovergütung in Rechnung zu stellen.

  1. Rechtstellung von F&W

F&W ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer (im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung/Verleihung) im Sinne der Regelungen des AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer von F&W und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen die überlassenen Mitarbeiter von F&W den Arbeitsweisungen des Kunden, sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit oder ähnliche sind ausschließlich zwischen F&W und dem Kunden zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind weder Vertreter noch sonstige Bevollmächtigte von F&W.

  1. Regelungen zur Auswahl und Einsatz der Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

Die überlassenen Mitarbeiter dürfen nur mit solchen Tätig- keiten beschäftigt werden, die deren Berufsbild entsprechen. Es dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind. F&W haftet insoweit nicht für Schäden, die der Kunde in Ausübung seiner Weisungs- und Kontrollfunktion verursacht hat. F&W stellt sorgfältig ausgesuchte und für die Tätigkeit beruflich qualifizierte und geeignete Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen des Kunden innerhalb der ersten sechs Stunden des Einsatzes, die F&W gemeldet werden, können die verliehenen Mitarbeiter durch andere, in gleicher Weise geeignete ausgetauscht werden, es sei denn, entgegenstehende Interessen des Kunden werden dadurch verletzt.

Die Leiharbeitnehmer von F&W werden ausschließlich an dem Ort eingesetzt, der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.

Der Kunde setzt F&W von allen Ansprüchen frei, die aus Verletzungen gegen oben genannte Bedingungen resultieren bzw. nicht mit der vereinbarten Tätigkeit zu tun haben.

Die überlassenen Mitarbeiter von F&W haben keine Inkassoberechtigung, so dass der Kunde nicht berechtigt ist, Geldbeträge an diese auszuzahlen. Dies betrifft auch Löhne oder sonstige Zahlungen wie z. B. Reisekostenzuschüsse. Eine Geldempfangsbefugnis besteht nicht.

  1. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Unfallverhütungsrechts zu erfüllen, zu beachten und diesen im Verhältnis zu den überlassenen Mitarbeitern nachzukommen. Dies schließt auch evtl. bestehende tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Pflichten mit ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert der Kunde die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, Verletzungen und sonstigen Zwischenfälle und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen. Dem Kunden obliegen zudem die Anweisung im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften zu Beginn der Tätigkeit sowie die allgemeinen Hinweise im Sinne der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. Der Kunde stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

F&W ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzregelungen sowie der Unfallverhütungsregelungen vor Ort beim Kunden zu überprüfen und sich von der Einhaltung zu überzeugen. Bei Arbeitsunfällen wird F&W unverzüglich benachrichtigt, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII rechtzeitig vorgenommen werden kann. Unverzügliche Benachrichtigung heißt in diesem Sinne Mitteilung noch am Unfalltag, spätestens am darauffolgenden Tag.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Kunde unverzüglich F&W über vorgesehene Maßnahmen.

  1. Referenznennung

Der Kunde willigt ein, dass Franz & Wach nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen seinen Firmennamen und sein Firmenlogo in elektronischer Form als Referenzkunde nennt. Der Kunde kann die Einwilligung mit einer einfachen E-Mail an marketing[at]franz-wach.de widerrufen und eine sofortige Entfernung der Referenzkunden-Nennung verlangen.

  1. Allgemeine Pflichten von F&W im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

F&W verpflichtet sich, den Arbeitgeberpflichten nachzukommen und insbesondere die arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für die überlassenen Mitarbeiter von F&W gelten die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge. Insoweit sind die Einkommen und die weiteren Sozialleistungen der Leiharbeitnehmer abgesichert.

  1. Beginn und Ende der Tätigkeit (Arbeitnehmerüberlassung) bzw. des Auftrages (Arbeitnehmervermittlung)

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung richten sich Beginn und Ende der Tätigkeit nach den Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen ergänzenden Vereinbarungen der Parteien. Die Beendigung des einzelnen Einsatzes eines Leiharbeitnehmers erfolgt durch Beendigung des Arbeitsvertrages des eingesetzten Leiharbeitnehmers oder durch dessen Abberufung beim Kunden, im Übrigen durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

Im Bereich der Arbeitnehmervermittlung entsteht das Auftragsverhältnis bei den Bedingungen unter Ziffer 2 und endet mit dem Abschluss eines Beschäftigungs- bzw. Vertragsverhältnisses mit dem vermittelten früheren Mitarbeiter bzw. Bewerber.

  1. Leistungsausschluss bei außergewöhnlichen Umständen/ höherer Gewalt

Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliche, durch welche die vertragsgemäße und ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages von F&W sowohl im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als auch im Bereich der Arbeitnehmervermittlung erschwert, gefährdet oder nicht möglich ist, ist F&W berechtigt, die Auftragserfüllung abzusagen bzw. Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen trägt der Kunde die Gefahr. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

  1. Gewährleistung/Haftung

Leistungen der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter von F&W können nicht die Haftung von F&W begründen. Letztere haftet außer für die Auswahl des einzusetzenden Mitarbeiters nicht für Schäden, die durch den Mitarbeiter verursacht oder veranlasst wurden. Die Haftung für die Auswahl beschränkt sich insoweit auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bei der Auswahl entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist auf den maximalen Betrag von 2.000.000,00 € pro Kalenderjahr begrenzt. Weitergehende Ansprüche gegenüber F&W aus dem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bestehen nicht. Letzteres gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle und im Rahmen der Regelung von § 309 Ziffer 7 BGB.

Im Bereich der Personalvermittlung haftet F&W nur im Sinne von § 309 Nr. 7 BGB. Weitere Haftung ist ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Verleihers/Vermittlers F&W. Als Gerichtsstand wird Crailsheim vereinbart.

  1. Datenschutz

F&W weist darauf hin, dass personenbezogene Daten, welche zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich zum Zwecke der Personalvermittlung und der ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrags verarbeitet und genutzt werden dürfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und der Vertraulichkeit, insbesondere nach EU-DGSVO sowie BDSG n. F. und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit.

  1. Nebenabreden und Vertragsänderungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung bzw. Teile der übrigen Bedingungen.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 01.05.2019

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